Detaillierte Garantiebestimmungen von Swiss TV

1. Geltungsbereich und Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung

Swiss TV gewährt auf die verkauften Occasions-Fernsehgeräte eine freiwillige, zeitlich befristete Funktionsgarantie nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen. Es handelt sich ausnahmslos um geprüfte Gebrauchtgeräte. Im gesetzlich zulässigen Umfang (Art. 199 OR) wird die gesetzliche Sachgewährleistung durch diese freiwillige Garantie ersetzt: Eine über zwölf Monate hinausgehende Gewährleistung wird ausgeschlossen, und innerhalb der ersten zwölf Monate richtet sich die Abhilfe abschliessend nach der in Ziffer 4 geregelten Garantieleistung. Zwingende gesetzliche Rechte des Konsumenten bleiben ausdrücklich bestehen: Swiss TV haftet stets für arglistig verschwiegene Mängel (Art. 199 OR), für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften (Art. 197 OR) sowie im Rahmen der zwingenden Mindestfrist von zwölf Monaten bei gebrauchten Sachen (Art. 210 Abs. 4 OR). Bekannte und im Angebot oder in der Zustandsbeschreibung genannte Mängel sind von jeder Haftung ausgenommen (Art. 200 OR).

2. Garantiedauer und Berechtigung

Die freiwillige Grundgarantie beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Abholung des Geräts (Datum der Rechnung). Diese Dauer entspricht der für gebrauchte Sachen geltenden gesetzlichen Mindestfrist (Art. 210 Abs. 4 OR); eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Garantie gilt ausschliesslich für den Erstkäufer, ist personengebunden und nicht übertragbar. Sie setzt die Vorlage des Original-Kaufnachweises sowie eine unveränderte, unbeschädigte Seriennummer voraus. Eine erbrachte Garantieleistung verlängert die Garantiefrist nicht; es läuft die ursprüngliche Restlaufzeit weiter.

3. Garantieumfang und Occasion-Charakter

Die Garantie deckt ausschliesslich technische Materialmängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und nachweislich nicht durch äussere Einwirkung oder unsachgemässe Verwendung verursacht sind. Ein Garantiefall liegt nur vor, wenn die Grundfunktion (Bild, Ton oder Stromversorgung) ohne äusseres Zutun erheblich beeinträchtigt ist. Der Käufer anerkennt ausdrücklich, dass es sich um ein gebrauchtes Gerät handelt, dem ein dem Alter und der bisherigen Nutzung entsprechendes Ausfall- und Verschleissrisiko inhärent ist; ein solches alters- oder nutzungsbedingtes Risiko begründet für sich allein keinen Garantieanspruch. Bekannte oder in der Zustandsbeschreibung aufgeführte Mängel sowie Gebrauchsspuren sind ausgeschlossen. Es obliegt dem Käufer, das Vorliegen eines gedeckten Materialmangels darzulegen.

4. Garantieleistung – Reparatur und Ersatz haben Vorrang

Im anerkannten Garantiefall erbringt Swiss TV die Abhilfe in folgender, abschliessender Reihenfolge:

  • a) Reparatur: Vorrangige Leistung ist die kostenlose Instandsetzung des Geräts. Swiss TV stehen hierfür eine angemessene Frist und bis zu zwei Reparaturversuche je Mangelursache zu.
  • b) Ersatz: Kann dieselbe Mangelursache nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nicht behoben werden oder ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich unmöglich, erfolgt nach Wahl von Swiss TV der Ersatz durch ein gleichwertiges oder höherwertiges Occasions-Gerät. Die Wahl zwischen Reparatur und Ersatz steht im Ermessen von Swiss TV.
  • c) Erstattung des Zeitwerts: Ist auch ein Ersatz nicht möglich, erstattet Swiss TV den Zeitwert des Geräts (nicht den Kaufpreis). Der Zeitwert entspricht dem Kaufpreis abzüglich einer angemessenen linearen Wertminderung für die Dauer der bisherigen Nutzung; eine zusätzliche Nutzungsentschädigung wird daneben nicht erhoben. Eine darüber hinausgehende Rückabwicklung des Kaufvertrags (Wandelung) wird hierdurch nicht begründet.

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Geräts, ist Swiss TV berechtigt, anstelle der Reparatur unmittelbar Ersatz nach Buchstabe b) oder Erstattung des Zeitwerts nach Buchstabe c) zu leisten; damit gilt die Garantie als vollständig erfüllt.

5. Garantieausschlüsse

Von der Garantie ausgenommen sind insbesondere:

  • vom Benutzer oder Dritten verursachte Schäden (Stürze, Stösse, Druck auf das Display, Flüssigkeit, Feuchtigkeit, ungeeignete Aufstellung, Temperatureinwirkung, jede äussere Einwirkung);
  • Schäden durch Transport, Auspacken, Aufstellung, Montage oder Anschluss durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte;
  • normale Gebrauchs- und Alterungsspuren (Kratzer, Gehäusespuren, leichte Helligkeits- oder Farbabnahme);
  • Einbrennen/Burn-in und Image-Retention bei OLED sowie Pixel- und Subpixelfehler innerhalb der branchenüblichen Herstellertoleranz;
  • Software-, App- und Smart-TV-Funktionen Dritter, veraltetes oder nicht mehr unterstütztes Betriebssystem, fehlgeschlagene Updates, Netzwerk- und Konnektivitätsprobleme;
  • Verschleiss- und Verbrauchsteile sowie Zubehör (Fernbedienung, Batterien/Akkus, Standfüsse, Kabel);
  • Schäden durch Überspannung, Blitzschlag, Stromschwankungen, höhere Gewalt oder Naturereignisse;
  • Geräte mit Eingriffen, Reparaturversuchen oder Veränderungen durch nicht von Swiss TV autorisierte Dritte sowie bei entfernter, beschädigter oder unleserlicher Seriennummer.

6. Vorgehen bei Garantieansprüchen, Rügefrist und Diagnosepauschale

Der Käufer hat das Gerät unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind unverzüglich, in der Regel innert 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich (per E-Mail an swisstvs24@gmail.com; ergänzend per WhatsApp an +41 79 592 75 12) unter Vorlage des Original-Kaufnachweises und mit nachvollziehbarer Mängelbeschreibung anzuzeigen. Eine verspätete Rüge gilt als Genehmigung des Geräts (Art. 201 OR). Auf Verlangen ist das Gerät zur Diagnose einzusenden oder in der Filiale zu übergeben; Kosten und Risiko des Transports zum Verkäufer trägt der Käufer. Der Garantieanspruch besteht erst nach Feststellung eines gedeckten Mangels durch Swiss TV oder einen bezeichneten Servicepartner. Für die Reparatur steht Swiss TV eine angemessene Bearbeitungsfrist von in der Regel 30 Arbeitstagen zu, die sich bei notwendiger Ersatzteilbeschaffung verlängern kann, insgesamt jedoch 60 Tage nicht übersteigt; danach erfolgt die Eskalation nach Ziffer 4 Buchstabe b) oder c). Ergibt die Diagnose, dass kein gedeckter Garantiefall vorliegt, ist Swiss TV berechtigt, eine Diagnose- und Bearbeitungspauschale von CHF 60 sowie die Rücksendekosten in Rechnung zu stellen. Bei anerkanntem Garantiefall trägt Swiss TV die Rücksendekosten.

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